Allgemeine Vertragsbedingungen des RAWA Mode-Service, Inh. Ralf Wabnitz
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufs- bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an,
es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann,
wenn wir in Kenntnis anders lautender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos
ausführen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs.1 BGB.
1. Der Vertragspartner veräußert die Ware an den Letztverbraucher im eigenen Namen,
aber für Rechnung der RAWA.
Der Kaufvertrag kommt zustande mit der Auslieferung der bestellten Ware an den
Vertragspartner bzw. der Übergabe an den Versender oder der Anzeige der Versandbereitschaft
i.S. der Ziff. 2 dieser Bedingungen. Bestellungen des Vertragspartners stellen insoweit
lediglich Angebote zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller durch die RAWA an den Vertragspartner
gelieferten Waren Eigentum der RAWA.
Die Weiterveräußerung ist jedoch im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu den von
der RAWA vorgegebenen Bruttoverkaufspreisen (umseitig als "VK" bezeichnet) zulässig, wobei
an Stelle der Ware der Erlös tritt. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Waren zu
anderen Zwecken, als zur Veräußerung an den Letztverbraucher aus seinen Geschäftsräumen zu
entfernen. Den Erlös des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt
der Vertragspartner der RAWA, ohne diesen in sein Vermögen zu überführen, schon jetzt an die
RAWA ab; die RAWA nimmt diese Abtretung an.
Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts der RAWA ist der Vertragspartner zur
Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber der RAWA nachkommt
und nicht in Vermögensverfall gerät oder zu geraten droht. Als drohender Vermögensverfall
gelten insbesondere die Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Vertragspartners,
die Zahlungseinstellung sowie gegen ihn vorgenommene Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.
Auf Verlangen der RAWA hat der Vertragspartner die zur Einziehung erforderlichen Angaben über
die abgetretenen Forderungen der RAWA zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die die ihm überlassene Ware betreffen, hat der Vertragspartner
unverzüglich der RAWA schriftlich bekannt zugeben. Dies gilt auch für sonstige Eingriffe Dritter.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Erlös aus der Weiterveräußerung treuhänderisch,
getrennt von seinem sonstigen Vermögen, auf einem eigenen Konto aufzubewahren und
unverzüglich an die RAWA abzuführen.
Eine Verpfändung, Übereignung oder Abtretung von Vorbehaltsware und/oder Verkaufserlösen ist
dem Vertragspartner nicht gestattet. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Rechte der RAWA
beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
Wir verpflichten uns, uns zustehende
Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Die RAWA bzw. deren Beauftragte sind berechtigt,
montags bis samstags von 8:00 bis 18:30 die Geschäftsräume des Vertragspartners zum Zwecke
der Überprüfung des Bestands oder Rücknahme der Waren und zur Kontrolle der Verwahrung
der Verkaufserlöse zu betreten.
2. Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners diesem zugeschickt, so geht mit ihrer
Auslieferung an den Versandbeauftragten der RAWA, spätestens jedoch mit Verlassen des
Werkes oder Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung
der Ware auf den Vertragspartner unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort
aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die
Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die RAWA nicht zu vertreten hat, so geht die
Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die ihm überlassene Ware pfleglich zu behandeln und
gegen Untergang und Verschlechterung zu versichern. Unterhält der Vertragspartner für das
Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware eine Versicherung, tritt er hiermit
bereits jetzt seine Ersatzansprüche an den Versicherer für den Schadensfall in Höhe der Summe
der genannten Einkaufspreise zzgl. gesetzlicher MwSt. an RAWA ab, die diese Abtretung
annimmt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Schadensfall alles zur Regulierung durch
den Versicherer erforderliche zu tun und der RAWA Versicherer und Versicherungsnummer
zu benennen. Die persönliche Haftung des Vertragspartners bleibt unberührt.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von RAWA gelieferte Ware für den vereinbarten
Zeitraum in den Verkauf zugeben ! Es dürfen keine Veränderung an den an der Ware
befestigten Preisetiketten vorgenommen werden ! Zum benannten Termin muss er die
restlichen Teile auf eigene Kosten unverzüglich zurücksenden. Neue Ware wird von RAWA
automatisch versandt. Wenn der Vertragspartner keine neue Lieferung wünscht, muss er das
spätestens fünf Werktage vor dem Abrechnungstermin der RAWA schriftlich, per Fax oder
Mail mitteilen ! Bei nicht Beachtung fallen 25,- € Bearbeitungsgebühr an !
Der Vertragspartner trägt die Gefahr der Verschlechterung und des Verlustes der Waren
bei der Rücksendung. Die RAWA ist nicht verpflichtet, dem Vertragspartner weitere Waren
zur Verfügung zu stellen.
8. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die
Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die
Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, der RAWA die restliche Ware auf Verlangen jederzeit
wieder herauszugeben. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, ist die RAWA nicht mehr
verpflichtet, aber berechtigt, die Ware zurückzunehmen und die Summe umseitig genannter
Einkaufspreise zzgl. gesetzlicher MwSt. zur Zahlung durch den Vertragspartner fällig
4. Vom Vertragspartner verkaufte sowie vom Vertragspartner nicht an die RAWA zurückgegebene
Waren werden dem Vertragspartner zu den vereinbarten Einkaufspreisen (umseitig als EK bezeichnet)
zzgl. MwSt. in gesetzlicher Höhe in Rechnung gestellt. Der Rechnungsendbetrag ist sofort
ohne Abzug fällig.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann vom Vertragspartner nur dann geltend gemacht werden, wenn und soweit der Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
Jegliche Gewährleistung steht unter der Bedingung einer ordnungsgemäßen Ausübung der
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Vertragspartners aus § 377 HGB.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften weiterhin nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Dies gilt auch, soweit dem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der
Leistung zusteht.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt, auch in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Wir behalten uns vor, über unsere Kunden eine Bonitäts-Auskunft einzuholen
9. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der RAWA.
Der ausschließliche Gerichtsstand ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein
Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten Burgdorf, soweit der
Vertragspartner Kaufmann ist.