Allgemeine Vertragsbedingungen des RAWA Mode-Service, Inh. Ralf Wabnitz

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Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis anders lautender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs.1 BGB.

1. Der Vertragspartner veräußert die Ware an den Letztverbraucher im eigenen Namen, aber für Rechnung der RAWA.
Der Kaufvertrag kommt zustande mit der Auslieferung der bestellten Ware an den Vertragspartner bzw. der Übergabe an den Versender oder der Anzeige der Versandbereitschaft i.S. der Ziff. 2 dieser Bedingungen. Bestellungen des Vertragspartners stellen insoweit lediglich Angebote zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller durch die RAWA an den Vertragspartner gelieferten Waren Eigentum der RAWA.
Die Weiterveräußerung ist jedoch im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu den von der RAWA vorgegebenen Bruttoverkaufspreisen (umseitig als "VK" bezeichnet) zulässig, wobei an Stelle der Ware der Erlös tritt. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Waren zu anderen Zwecken, als zur Veräußerung an den Letztverbraucher aus seinen Geschäftsräumen zu entfernen. Den Erlös des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner der RAWA, ohne diesen in sein Vermögen zu überführen, schon jetzt an die RAWA ab; die RAWA nimmt diese Abtretung an.
Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts der RAWA ist der Vertragspartner zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber der RAWA nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät oder zu geraten droht. Als drohender Vermögensverfall gelten insbesondere die Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Vertragspartners, die Zahlungseinstellung sowie gegen ihn vorgenommene Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.
Auf Verlangen der RAWA hat der Vertragspartner die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen der RAWA zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die die ihm überlassene Ware betreffen, hat der Vertragspartner unverzüglich der RAWA schriftlich bekannt zugeben. Dies gilt auch für sonstige Eingriffe Dritter.


Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Erlös aus der Weiterveräußerung treuhänderisch, getrennt von seinem sonstigen Vermögen, auf einem eigenen Konto aufzubewahren und unverzüglich an die RAWA abzuführen.

Eine Verpfändung, Übereignung oder Abtretung von Vorbehaltsware und/oder Verkaufserlösen ist dem Vertragspartner nicht gestattet. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Rechte der RAWA beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Die RAWA bzw. deren Beauftragte sind berechtigt, montags bis samstags von 8:00 bis 18:30 die Geschäftsräume des Vertragspartners zum Zwecke der Überprüfung des Bestands oder Rücknahme der Waren und zur Kontrolle der Verwahrung der Verkaufserlöse zu betreten.

2. Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten der RAWA, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die RAWA nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die ihm überlassene Ware pfleglich zu behandeln und gegen Untergang und Verschlechterung zu versichern. Unterhält der Vertragspartner für das Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware eine Versicherung, tritt er hiermit bereits jetzt seine Ersatzansprüche an den Versicherer für den Schadensfall in Höhe der Summe der genannten Einkaufspreise zzgl. gesetzlicher MwSt. an RAWA ab, die diese Abtretung annimmt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Schadensfall alles zur Regulierung durch den Versicherer erforderliche zu tun und der RAWA Versicherer und Versicherungsnummer zu benennen. Die persönliche Haftung des Vertragspartners bleibt unberührt.

3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von RAWA gelieferte Ware für den vereinbarten Zeitraum in den Verkauf zugeben ! Es dürfen keine Veränderung an den an der Ware befestigten Preisetiketten vorgenommen werden ! Zum benannten Termin muss er die restlichen Teile auf eigene Kosten unverzüglich zurücksenden. Neue Ware wird von RAWA automatisch versandt. Wenn der Vertragspartner keine neue Lieferung wünscht, muss er das spätestens fünf Werktage vor dem Abrechnungstermin der RAWA schriftlich, per Fax oder Mail mitteilen ! Bei nicht Beachtung fallen 25,- € Bearbeitungsgebühr an !

Der Vertragspartner trägt die Gefahr der Verschlechterung und des Verlustes der Waren bei der Rücksendung. Die RAWA ist nicht verpflichtet, dem Vertragspartner weitere Waren zur Verfügung zu stellen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, der RAWA die restliche Ware auf Verlangen jederzeit wieder herauszugeben. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, ist die RAWA nicht mehr verpflichtet, aber berechtigt, die Ware zurückzunehmen und die Summe umseitig genannter Einkaufspreise zzgl. gesetzlicher MwSt. zur Zahlung durch den Vertragspartner fällig

4. Vom Vertragspartner verkaufte sowie vom Vertragspartner nicht an die RAWA zurückgegebene Waren werden dem Vertragspartner zu den vereinbarten Einkaufspreisen (umseitig als EK bezeichnet) zzgl. MwSt. in gesetzlicher Höhe in Rechnung gestellt. Der Rechnungsendbetrag ist sofort ohne Abzug fällig.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Vertragspartner nur dann geltend gemacht werden, wenn und soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Jegliche Gewährleistung steht unter der Bedingung einer ordnungsgemäßen Ausübung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Vertragspartners aus § 377 HGB.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften weiterhin nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt auch, soweit dem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, auch in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Wir behalten uns vor, über unsere Kunden eine Bonitäts-Auskunft einzuholen

8. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.

9. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der RAWA. Der ausschließliche Gerichtsstand ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten Burgdorf, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist.

 

 

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